Kinderwunsch – Was ist in der Schweiz erlaubt?

  24. August 2022

Der Wunsch nach einem Kind ist eine der natürlichsten Sachen der Welt. Manchmal klappt es nur leider nicht so wie wir uns das vorstellen. Wenn es nach zwölf Monaten probieren nicht mit einer Schwangerschaft geklappt hat, empfehlen wir eine Abklärung der ungewollten Kinderlosigkeit. Die Kosten der Abklärung (frühzyklisches Hormonprofil, Überprüfung der Eileiterdurchgängigkeit, Spermiogramm) werden normalerweise von den obligatorischen Krankenversicherungen übernommen.

Wenn es notwendig ist übernimmt die Krankenverischerung auch die Kosten für Hormontherapien und 3 Inseminationen innerhalb eines Kalenderjahres. In-Vitro-Fertilisationen (künstliche Befruchtungen) werden in keinem Fall von schweizerischen Grund- und Zusatzversicherungen gedeckt und müssen stets selbst bezahlt werden.

Wie ist die Gesetzeslage? Was ist für wen eigentlich alles erlaubt in der Schweiz?

Das wird im Fortpflanzungsmedizingesetz festgehalten.

  1. Kinderwunschbehandlungen dürfen nur bei Frauen/ Paaren durchgeführt werden, die auf Grund ihres Alters und ihrer persönlichen Verhältnisse voraussichtlich bis zur Volljährigkeit des Kindes für dessen Pflege und Erziehung sorgen können. Sie müssen in einer stabilen Beziehung leben. Sie müssen nicht verheiratet sein.
  2. Social freezing: Das Einfrieren (Kryokonservieren) von unbefruchteten Eizellen ist für maximal 2×5 Jahre = 10 Jahren erlaubt. Keimzellen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen nicht mehr verwendet werden.
  3. Intrauterine Inseminatationen (IUI): Bei einer intrauterinen Insemination werden nach einer Spermaaufbereitung möglichst viele gut bewegliche, befruchtungsfähige Spermien kurz vor dem Eisprung in die Gebärmutter übertragen.
  4. IVF/ ICSI: Bei einer In-Vitro-Fertilisation, welche auch künstliche Befruchtung genannt wird, unterstützen wir im Gegensatz zum natürlichen Zyklus, in dem nur eine Eizelle heranreift, das Heranreifen von mehreren Eizellen. Wenn die Eizellen gross genug sind erfolgt die Eizellentnahme. Dann wird versucht alle reifen Eizellen zu befruchten. Im Anschluss wird entschieden, ob ein Embryo direkt oder in einem späteren Zyklus eingesetzt (transferiert) wird. Die übrigen Embryonen können dann eingefroren werden. Bei einer assistierten Fertilisation dürfen maximal 12 Embryonen entstehen. Auch hier ist das Einfrieren für max. 10 Jahre erlaubt.
  5. Präimplantationsdiagnostik (PID): Hierbei werden Embryonen vor der Übertragung in die Gebärmutter gezielt auf genetische Veränderungen untersucht. Die Auswahl von Embryonen rein aufgrund ihres Geschlechts ist verboten. Die Präimplantationsdiagnostik unterliegt einer strikten gesetzlichen Regelung und es muss immer individuell entschieden werden.
  6. Keimzellen , Eizellen und Embryonen dürfen nach dem Tod der Person, von der sie stammen, nicht mehr verwendet werden. Ausgenommen sind Samenzellen von Samenspendern.
  7. Die Ei- und Embryonenspende, sowie die Leihmutterschaft sind in der Schweiz verboten.
  8. Samenspende: Samenspende ist erlaubt, aber an besondere Bewilligungen geknüpft. Gezeugte Kinder haben das ausdrückliche Recht, mit Volljährigkeit die Identität des Samenspenders zu erfahren. Dieser muss auf übertragbare Krankheiten getestet werden. Jeder Spender darf maximal 8 Schwangerschaften ermöglichen, danach ist er von weiteren Spenden ausgeschlossen. Der Spender darf seine Samenzellen nur einer Stelle zur Verfügung stellen. Die Samenspende darf ausschließlich bei verheirateten Paaren eingesetzt werden. Seit dem 01. Juli 2022 dürfen nun auch gleichgeschlechtliche Paare heiraten. Damit kam es zu einer Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Die Samenspende ist nun auch für sie möglich.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.

Quellen:

Schreiben Sie sich heute noch ein!

Direkt in Ihre Inbox! Wir teilen Tipps, Neuigkeiten und Insights aus der Welt der Gynäkologie.